BfB-Infomail: Sonderregel für freiwillige Schließungen gilt ab März nicht mehr

in aller Kürze wollen wir Sie heute über das nachfolgende Thema informieren:

Überbrückungshilfe:
Sonderregel für freiwillige Schließungen gilt ab März nicht mehr


Folgende Änderungen wurden zum 1. März 2022 vorgenommen:

Freiwillige Schließungen:
Ab dem 1. März 2022 sind freiwillige Schließungen nicht mehr förderfähig, weil die Aufrechterhaltung des Betriebs aufgrund der vorgeschriebenen Corona-Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Freiwillige Schließungen kommen für eine Corona-Förderung nicht in Frage.

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Zugangsbeschränkungen:
Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zugangsbeschränkungen können nun ausdrücklich nur noch geltend gemacht werden, solange die Branche, der das antragstellende Unternehmen angehört, tatsächlich noch von Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) betroffen ist. Vor dem Hintergrund der am 16. Februar 2022 beschlossenen schrittweisen Lockerungen entfällt die Förderfähigkeit dieser Position ab dem 20. März 2022 vollständig.

Hier finden Sie die aktuellen FAQs der Überbrückungshilfe.

 

Quelle: DSSV e. V.

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