BfB-Infomail: Steuerstundung verlängert - Das neue Kurzarbeitergeld - Lockdown-Mietverhandlung vor dem BGH

Steuerstundung bis zum 31. März 2022 möglich
Wegen der anhaltenden Pandemie können Firmen und andere Steuerzahler weiterhin eine Stundung beantragen, ihre Steuern also später zahlen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung  sei verlängert worden, teilt das Finanzministerium mit. Steuern, die eigentlich zum 31. Januar fällig wären, könnten damit bis zum 31. März gestundet werden, wenn man "unmittelbar und nicht unerheblich" wirtschaftlich von der Krise betroffen sei. Auch Ratenzahlungen bis zum 30. Juni 2022 sind dem Schreiben zufolge möglich. Begründet wird die Verlängerung mit  weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden durch die Pandemie.

Das neue Kurzarbeitergeld!
Ein Ende der Pandemie ist nicht in Sicht, Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Der Bund hat dafür die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) ins Leben gerufen. Diese ist  ab 01.01.2022 gültig und bietet weiterhin die Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zum Bezug, erstmal bis 31. März 2022.

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer -unter bestimmten  Voraussetzungen- geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise  erstattet werden.

Die geltenden Regelungen bzgl. der Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes nach entsprechendem Zeitablauf sowie die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Zuverdienstes (450 Euro Job)  wurden bislang nicht verlängert und enden damit zum 31.12.2021.

Der Verbandspartner des DSSV die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat zur Verlängerung der Verordnung ausführliche FAQ erstellt.

Den Download der PDF-Datei finden Sie unten.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Lockdown-Mietverhandlung vor dem BGH
Den BGH beschäftigte jetzt erstmals die Frage, ob Einzelhändler, die während der pandemiebedingten Schließungen keine Einnahmen erzielen konnten, dennoch die volle Miete zahlen  müssen. Eine einfache Lösung zeichnet sich nicht ab.

Am 12. Januar 2022 wollen die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe ihr Urteil verkünden (Az. XII ZR 8/21). Bereits am Mittwoch (01.12.2021) hat sich in der  Verhandlung eines Musterfalls aus Sachsen eine Tendenz gezeigt. Eine pauschale Halbe/Halbe-Regelung wird es nicht geben. Wahrscheinlicher ist es, dass zukünftig jeder Einzelfall vor Gericht genau geprüft werden muss.

Im vorgenannten Verfahren sind die Mieter optimistisch: So sei doch grundsätzlich signalisiert worden, dass die Mietkosten bei coronabedingter Geschäftsschließung nicht allein vom Mieter getragen werden müssen.

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