Bis zu 90% Förderung für mobile Luftreiniger

Förderung für Luftreiniger
Corona-Überbrückungshilfe für Unternehmen

Um für eine virenfreie Raumluft zu sorgen, haben Sie Ihren Betrieb bereits mit Luftreinigern ausgestattet oder haben dies noch vor? Dann lassen Sie sich bei diesem Vorhaben von der Bundesregierung unterstützen. Im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe erhalten Sie finanzielle Förderung auch für Luftreiniger.

Antragsfrist verlängert!
Sichern Sie sich jetzt die Corona Soforthilfe - Antragsfrist 31. März 2021

 

WELCHE VORAUSSETZUNGEN BESTEHEN FÜR DIE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE?

Im Zuge der zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe wurden die Förderkonditionen für Unternehmen bundesweit überarbeitet und verbessert. So können seit dem 21. Oktober 2020 auch diejenigen Firmen einen Förderantrag stellen, die von kleineren Umsatzeinbrüchen betroffen waren.

Erfüllt Ihr Unternehmen eines der folgenden Kriterien, können Sie die Unterstützung vom Staat beantragen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Übrigens: Es sind nicht nur kleine und mittelständische Unternehmen antragsberechtigt, sondern auch gemeinnützige Organisationen wie Schullandheime, Jugendherbergen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.*

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG FÜR LUFTREINIGER?

Wie hoch die Förderung ist, ist natürlich ebenso wichtig, wie die Frage danach, wer die Corona-Überbrückungshilfe überhaupt bekommt. Grundsätzlich beträgt die maximale Förderung 50.000 Euro pro Monat. Dabei ist die Höhe des erstatteten Anteils abhängig vom Umsatzeinbruch eines jeweiligen Monats im Vergleich zum Vorjahresmonat.*

Es gilt: Je höher Ihr Umsatzrückgang, desto höher der prozentuale Fixkostenzuschuss.

Umsatzeinbruch
(im Vergleich zum Vorjahresmonat)

Höhe des erstatteten Anteils

>70 Prozent

90 Prozent der förderfähigen Fixkosten

≥50 Prozent und ≤70 Prozent

60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

≥30 Prozent und <50 Prozent

40 Prozent der förderfähigen Fixkosten


Förderfähige Fixkosten sind zum Beispiel Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen. Das heißt, dass Kosten für bestimmte Investitionen anteilsmäßig erstattet werden. Hierunter fallen auch die Kosten für die Anschaffung von Luftreinigern*. Denn Luftreiniger können laut dem Umweltbundesamt als unterstützende Maßnahme zur Luftreinigung verwendet werden, um das Infektionsrisiko in Innenräumen durch SARS-CoV-2 zu reduzieren.**

 

ALLES BEREIT FÜR DEN ANTRAG?
CHECKLISTE

  1. Unternehmen hatte zum 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten
  2. Umsatzeinbruch von 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  3. Alternativ: Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
  4. Antragsstellung durch prüfenden Dritten ( zb.Steuerberater )
  5. Abgabe des Antrags bis spätestens 31. März 2021 auf der Antragsplattform

 

HIER GEHTS ZU DEN LUFTREINIGERN

 

 


Für die Förderung an Schulen, haben die verschiedenen Bundesländer unterschiedliche Bestimmungen.
In Bayern werden beispielsweise für Schulen nur mobile Luftreiniger mit Filterfunktion gefördert, nicht zuwendungsfähig wären Luftreiniger mit UVC – Technik.
Allerdings sind viele Filtergeräte selbst nach Gutschrift der Förderprämie im Anschaffungspreis noch deutlich teurer, als unsere Geräte.
Außerdem bergen Filter erhebliche Gefahren beim Austausch und verursachen Sondermüll.
Auch die nicht unerheblichen Kosten beim turnusgemäßen Filterwechsel sollten bedacht werden.

Zurück