Corona Updates

9. März 2021 - BfB-Infomail: Betrifft BAYERN

Sehr geehrte,

wir danken für Ihr Schreiben vom 04.03.2021. Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Öffnung von Sonnenstudios ist nach § 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV grundsätzlich untersagt, da es sich um Ladengeschäfte mit Kundenverkehr handelt.

Allerdings ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, die Öffnung der Sonnenstudios für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Die Betreiberin oder der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist die Öffnung von Sonnenstudios unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Für sie gilt, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden muss. Die Betreiberin oder der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.

Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
Tel.: +49 (89) 540233-0

Mailto: poststelle@stmgp.bayern.de

Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg
Tel.:+49 (911) 21542-0

8. März 2021 - BfB-Infomail: Betrifft BAYERN


...vielen Dank für Ihre telefonische Anfrage bezüglich der Öffnung von Sonnenstudios.

Wir bedauern es sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass leider auch Sonnenstudios noch nicht öffnen dürfen.

Hier allgemeine Informationen zur Öffnung von körpernahen Dienstleistungen:
Neben den Friseurdienstleistungen ist seit dem 1. März 2021 auch im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege in Bayern zulässig.

Nagelstudios, Kosmetikbetriebe und Fußpfleger dürfen also ihr gesamtes übliches Leistungsspektrum wieder anbieten, da ihre Dienstleistungen überwiegend hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind. Falls Kosmetikbetriebe üblicherweise zu einem geringen Teil auch Massagen anbieten und durchführen, muss dies hingenommen werden.

Tätowierstudios, Piercingstudios, Permanent-Make-Up-Studios, Sonnenstudios, (Wellness-)Massagesalons und vergleichbare Dienstleistungsbetriebe sind dagegen weiterhin auch über den 7. März 2021 geschlossen zu halten, da ihre körpernahen Dienstleistungen nicht hygienisch oder pflegerisch erforderlich sind.

Für die zulässigen körpernahen Dienstleistungen gelten folgende Voraussetzungen:

Es muss grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden sichergestellt werden. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.

In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen) und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal. Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt. Eine Steuerung des Zutritts muss durch vorherige Terminreservierung erfolgen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat ein Schutz‐ und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Ab 8. März 2021 hat der Dienstleister außerdem die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe des § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.

Schnelltests sind dagegen nicht erforderlich.

Wir hoffen, dass wir mit all diesen Vorsichtsmaßnahmen und die Betriebe sehr belastenden Einschränkungen die weitere Ausbreitung der Pandemie entgegenwirken zu können.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.

Ihre
Servicestelle im
Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Haidenauplatz 1
81667 München
Tel.: +49 (89) 540233-0

8. März 2021 - BfB-Infomail: Betrifft HAMBURG

Sehr geehrter Herr Dressendörfer,

vielen Dank für Ihre E-Mail an das Büro des Ersten Bürgermeisters, die mir zur Beantwortung zugeleitet wurde.

Sonnenstudios zählen gemäß § 4b der aktuellen HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu den Einrichtungen mit Publikumskontakt, die von der vorübergehenden Schließung betroffen sind. Aktuelle MPK- sowie Senatsberatungen haben keine anderslautenden Regelungen ergeben, sodass die Öffnung von Sonnenstudios für den Publikumsverkehr in der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin untersagt bleibt.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Rückmeldung geben zu können und verbleibe mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit.

Viele Grüße
Tina Vahldiek
Corona-Intendanz
____________________________________
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Sozialbehörde
Hamburger Str. 47
22083 Hamburg
E-Mail: tina.vahldiek@soziales.hamburg.de

8. März 2021 - BfB-Infomail: Wichtig - Betrifft BRANDENBURG

Sehr geehrter Herr Dressendörfer,

in Brandenburg dürfen Sonnenstudios ab Montag (also morgen) unter Auflagen öffnen. Die neue Eindämmungsverordnung finden Sie hier: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9067.

Entscheidend für Sie sind § 9 und § 26.

  • 9 schildert die Auflagen; § 26 enthält eine „Notbremse“. Demnach müssen die Landkreise und kreisfreien Städte die „Notbremse“ ziehen, wenn die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage ununterbrochen den Wert von 200 überschreitet. Dann werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen auf regionaler Ebene angeordnet – jeweils für die Dauer von mindestens 14 Tagen. Dazu gehört dann auch, dass Solarien wieder schließen müssten. Die aktuellen Inzidenzwerte finden Sie wie immer hier: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und wünschen Ihnen alles Gute für den Neustart!

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

Lars Wieneke
Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Bürgeranfragen Corona
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
buergeranfragen-corona@brandenburg.de

7. März 2021 - Öffnungen und Schließungen

Der Bundesfachverband für Besonnung hat uns über folgende Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern berichtet:

Baden-Württemberg:
Sonnenstudios dürfen laut vorliegenden Dokumenten ab 8. März 2021 öffnen
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210307_Corona_auf_einen_Blick_Maerz.pdf
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210308_Offen_Geschlossen_Uebersicht.pdf
Weitere Infos hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/strategie-aus-dem-lockdown/


Bayern:
Laut „Positivliste“ Stand 04.03.2021 bleiben Sonnenstudios in Bayern über den 8. März 2021 hinaus geschlossen.
https://stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/03/2021_03_08-positivliste.pdf


Berlin:
Sonnenstudios in Berlin dürfen laut Zweiter SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 6. März 2021 mit Eintragung ins Gesetz- und Verordnungsblatt öffnen.
Bitte beachten Sie folgende Links:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/artikel.261829.php


Brandenburg:
Sonnenstudios in Brandenburg dürfen laut Verordnung vom 6. März 2021 öffnen.
https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.697561.de
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=9067


Bremen:
Laut unseren Recherchen bleiben Sonnenstudios zum 8. März 2021 geschlossen.
Die Rechtsverordnung mit Stand 11. Februar 2021 sowie Gesetzesblatt 18 und 31 haben keine Veränderung in § 4 Abs. (2), Punkt 5 erfahren.


Hamburg:
Laut unseren Informationen und Recherchen dürfen die Sonnenstudio in Hamburg nicht öffnen mit der Begründung:
“....Sonnenstudios zählen gemäß § 4b der aktuellen HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu den Einrichtungen mit Publikumskontakt, die von der vorübergehenden Schließung betroffen sind. Aktuelle MPKsowie Senatsberatungen haben keine anderslautenden Regelungen ergeben, sodass die Öffnung von Sonnenstudios für den Publikumsverkehr in der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin untersagt bleibt.“

Hessen:
Nach wir vor sind hier laut unseren Informationen und Recherchen die Sonnenstudios geöffnet.


Mecklenburg-Vorpommern:
Sonnenstudios in Mecklenburg-Vorpommern dürfen öffnen.
Bitte beachten Sie hierzu die Änderung des § 2, c) Absatz 3
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Dateien/GVOBl.%20Nr.%2012%20v.%206.32021.pdf


Niedersachsen:
Die Sonnenstudios in Niedersachsen bleiben über den 8. März 2021 geschlossen.
Bitte beachten Sie § 10, Abs. 1, Punkt 8
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


Nordrhein-Westfalen:

Die Sonnenstudios in Nordrhein-Westfalen müssen nach heutigem Stand ebenfalls geschlossen bleiben.

Lesen Sie hierzu unter „Was passiert mit Kultureinrichtungen sowie Freizeit- und Vergnügungsstätten?:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

Hier finden Sie die Verordnung – bitte beachten Sie hier §10, Abs. 1 (1)
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf



Rheinland-Pfalz:
In Rheinland-Pfalz dürfen die Studios öffnen.
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/


Zusätzliche Info liegt uns hierzu vor:
„vielen Dank für Ihre Nachricht vom 5. März 2021, auf die wir vom Corona-Team des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Ihnen gerne antworten.

Mit Inkrafttreten der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung am Montag, dem 8. März können gewerbliche Einrichtungen wie Ihr Sonnenstudio unter Beachtung der allgemeinen  Schutzmaßnahmen öffnen. Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht und die Personenbegrenzung. Durch die neue Rechtslage ab morgen ergibt sich die Öffnung  auch der Sonnenstudios unter den genannten Voraussetzungen.

Die vorgeschriebene Personenbegrenzung ist wie folgt geregelt: Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ist in Einrichtungen mit einer Größe von bis zu 800 qm auf eine  Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt. Bei einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 801 qm bis 2.000qm insgesamt ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen auf einer Fläche von 800 qm auf eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche auf eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder
Besucherfläche begrenzt. Auf einer Verkaufs- oder Besucherfläche ab 2.001 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche, auf der 800 qm übersteigenden Fläche bis zu einer Fläche von 2.000 höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 2.000 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 40 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Corona Team Anfragen
des Ministeriums für Soziales, Arbeit,
Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9
55116 Mainz“


Saarland:
Noch nicht abschließend geklärt.


Sachsen:
Die Sonnenstudios in Sachsen bleiben über den 8. März 2021 geschlossen.
Bitte beachten Sie hierzu §4, Abs. 2,
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordung-2021-03-05.pdf


Sachsen-Anhalt:
Nach wir vor sind hier laut unseren Informationen und Recherchen die Sonnenstudios geöffnet.


Schleswig-Holstein:
Sonnenstudios in Schleswig-Holstein dürfen ab 8. März 2021 öffnen.
Bitte beachten Sie hierzu § 10 Abs. 3 der nachstehenden Verordnung.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210306_Corona-Bekaempfungsverordnung.html#doc6d854ee9-48d3-4a79-8ed7-d75ab8fc313ebodyText5


Thüringen:
In Thüringen bleiben die Sonnenstudios weiterhin geschlossen.
Es gilt dort folgende Sonderverordnung bis 15. März 2021 – bitte beachten Sie hier § 6, Abs. 2, Punkt 11.
https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

 

 

 

Aktualisierte FAQs zu den Corona-Hilfen

Mit Stand 1. März hat die Bundesregierung auch ihre FAQs zur November- und Dezemberhilfe sowie zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Die überarbeiteten Fragen wurden auch  dieses Mal wieder gelb markiert.

Besonders zu beachten sind Änderungen unter dem Punkt 2.4 Welche Kosten sind förderfähig? In der Auflistung der verschiedenen förderfähigen Punkte sind Ergänzungen und genauere Definitionen eingefügt worden.

Hier gelangen Sie zu den aktualisierten FAQs zur November- und Dezemberhilfe

Hier gelangen Sie zu den aktualisierten FAQs zur Überbrückungshilfe III
 

Anträge für Überbrückungshilfe III freigeschaltet

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III (Ü III) ist seit Mittwochnachmittag freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.

Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.


Die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III im Überblick

Wir fassen für Sie die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III zusammen. Die Kosten der Beantragung der prüfenden Dritten werden ebenfalls mit angerechnet.

  • „Wer ist antragsberechtigt?
    Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt - Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021. Sollte die November- und Dezemberhilfe für diese Monate schon beantragt worden sein, hat das Unternehmen keinen Anspruch auf Ü III.

  • Wie viel wird erstattet?
    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt: bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

  • Muss ich Verluste nachweisen?
    Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen. Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

  • Was wird erstattet?
    Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

  • Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
    Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe" beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

 

Klarstellung der ungedeckten Fixkosten und Nachweis von Verlusten

Seit letztem Donnerstag gibt es eine intensive Diskussion zur Begrenzung bestimmter Corona-Hilfsprogramme auf die sog. ungedeckten Fixkosten. Unser Partner DSSV hatte aufgrund der berechtigten Verärgerung betroffener Unternehmen und der unzureichenden Kommunikation der zuständigen Ministerien eine deutliche und verständliche Erläuterung dieser Thematik gefordert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium durch FAQs zu den beihilferechtlichen Fragen der Hilfsprogramme am Freitag nachgekommen.
Bezüglich der Begrenzung von Hilfsprogrammen durch das Erfordernis des Nachweises ungedeckter Fixkosten sind zwei Klarstellungen wichtig, denn missverständliche Medienberichte hatten bei vielen Betrieben, aber auch bei Steuerberatern für Verunsicherung gesorgt:

  • Bei Betrieben, die die EU-Beihilfegrenze von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, ist im Rahmen der „normalen“ November- und Dezemberhilfe kein Nachweis von Verlusten notwendig.
  • Die ungedeckten Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe oder November-/Dezemberhilfe plus müssen nicht zwingend in dem Monat entstanden sein, für den die jeweilige Hilfe beantragt wird.

Detaillierte Informationen und unterschiedliche Berechnungswege in den FAQs der Bundesregierung.

Bitte beachten Sie daneben die verlängerten Antragsfristen für Corona-Hilfen wie folgt:

Richtigstellung: Antragsfrist der November- und Überbrückungshilfe II verlängert

Anträge auf die Corona-Hilfszahlungen des Bundes können nun länger gestellt werden als bislang vorgesehen: Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, dass die Antragsfrist für die November- und die Dezemberhilfe bis 30. April 2021 verlängert wird. Die Überbrückungshilfe II (für September bis Dezember 2020) kann nun noch bis 31. März beantragt werden.

Am Freitag hatten wir noch auf die zuvor festgelegten Antragsfristen zum 31.01.2021 hingewiesen. Weitere Informationen zu den Hilfsprogrammen finden Sie unter: www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.


Update 26.11.2020: Novemberhilfe

BfB-Infomail: Novemberhilfe kann beantragt werden


Update 19.11.2020: Novemberhilfe

Mitglieder-Info des Bundesfachverband für Besonnung zu den Novemberhilfen


Update 02.11.2020: In Schleswig-Holstein sind Sonnenstudios geschlossen

hier der Link zur neuen Verordnung in Schleswig-Holstein:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html#doc6cb5318e-5f8a-4ac6-a0e7-d805a1c8f670bodyText10


Hier der Link zu den FAQs. Unter Tourismus und Freizeit finden Sie den unten eingefügten Inhalt:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/tourismus.html


Update 02.11.2020: Bayern für Studios offen

Sonnenstudios bzw. Solarien können weiterhin geöffnet bleiben.

Zum Hintergrund: Dienstleistungsbetriebe sind nicht per se geschlossen. Untersagt sind gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV nur Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). Dies ist bei Sonnenstudios bzw. Solarien nicht der Fall, wo es individuelle Kabinen und auch kaum Begegnungsmöglichkeiten zwischen den Kunden gibt. Auch handelt es sich dabei nicht um Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 8. BayIfSMV).


Update 01.11.2020: BfB-Infos zur aktuellen Situation

Teil-Lockdown ab 2. November 2020

Verordnung Baden-Württemberg (Verschärfung)

Verordnung Hamburg

Verordnung Bremen

Verordnung Nordrhein-Westfalen (Anhang)

In Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Sonnenstudios ab 2.11. geschlossen

Überbrückungshilfen


Update 30.10.2020: BfB-Infos zur aktuellen Situation

Teil-Lockdown ab 2. November 2020

Verordnung Sachsen-Anhalt

Verordnung Niedersachsen

Verordnung Nordrhein-Westfalen


Update 22.10.2020: Überbrückungshilfe II kann sofort beantragt werden!

BfB-Infomail zum Thema Überbrückungshilfe II


Update 21.10.2020: Hygienekonzept des Verbandes

Aufgrund der aktuellen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens hier noch einmal das Hygienekonzept – wie es auch den Bundes- und Landesregierungen vorliegt:

Hygienekonzept für Sonnenstudios

Wichtige Information für unsere Gäste

Datenerfassung Kunden


Update 20.10.2020: Mängel bei Corona-Kontrollen - Dokumentation aller Kontakte

Auch in den Sonnenstudios finden vermehrt Kontrollen in Sachen Einhaltung der Corona-Maßnahmen statt. Neben der Einhaltung der Abstands- und
Hygienemaßnahmen sowie der Maskenpflicht wird hier das Augenmerk verstärkt auf die Dokumentation der Kundenkontakte gelegt.
Bitte denken Sie daran, dass Sie gerade bei Barzahler*innen die Kundendaten aufnehmen, um ggf. eine Nachverfolgung sicherstellen zu können.
Weisen Sie ggf. auf die in Ihrem Bundesland geltenden Verordnungen und Bußgeldkataloge hin, denn es können empfindliche Bußgelder drohen.

Einen Überblick erhalten Sie u. a. hier: https://www.bussgeldkatalog.org/corona/

Weitere Infos für die einzelnen Bundesländer finden Sie hier: Dokumentation von Kundenkontakten und Bußgeldern


Update 07.10.2020: Neues Urteil zur Betriebsschließungsversicherung

Das aktuelle Urteil: Erfolgreiche Klage wegen Betriebsschließungsversicherung

Das Landgericht München I gab am 01.10.2020 der Klage eines Gastwirts auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 1 Million € aufgrund der Corona-bedingten  Betriebsschließung gegen seine Versicherung statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Wirt des Augustiner Kellers schloss Anfang März 2020, d. h. nach Beginn der Corona-Pandemie, jedoch noch vor Bekanntwerden von Betriebsschließungen eine Betriebsschließungsversicherung ab. Der Betrieb musste ab 21. März bis Mitte Mai aufgrund behördlicher Anordnung schließen. Dabei bezog sich die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die nachfolgende Verordnung vom 24.03.2020 ausdrücklich auf die Ermächtigungsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (§§ 28 - 32 IfSG). Nach Auffassung der Richter reichte dies aus, um die Leistungspflicht aus der Betriebsschließungsversicherung auszulösen.

Das Gericht traf folgende Kernaussagen: Es komme auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an und der Kläger habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das Coronavirus im Betrieb des Klägers auftrete, denn in den im konkreten Fall vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Versicherungsleistung würde auch nicht durch den Abschluss erst am 04.03.2020 während der Pandemie eingeschränkt, weil sie gerade deswegen abgeschlossen wurde. Die AVB seien intransparent und damit teilweise unwirksam, da der Kläger nicht erkennen konnte, welche Einschränkungen gegenüber den Aufzählungen im IfSG vorlagen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, die Auflistung der konkreten Infektionen in den AVB Wort für Wort mit dem aktuellen IfSG zu vergleichen.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.

Landgericht München I, Urteil vom 01.10.2020, Az.12 O 5895/20 (noch nicht rechtskräftig)

Hier der Link zum Urteil.

Unternehmen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, in ihre Versicherungsbedingungen zu sehen, ob nicht möglicherweise ein Anspruch in Betracht kommt.


Update 29.09.2020: Verlängerung Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe

Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 die Verlängerung der wichtigsten Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld auf den weiteren Weg gebracht. Der Gesetzentwurf und die zwei Verordnungen beinhalten folgende Informationen:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die zu Beginn der Coronakrise beschlossenen Erleichterungen für den Zugang zur Kurzarbeit (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben).
  • Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet, ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Regel noch zu 50 Prozent (wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde). Unter bestimmten Bedingungen ist eine hälftige Erstattung der Sozialbeiträge bei Weiterbildung während der Kurzarbeit möglich.
  • Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen 450-Euro-Minijob bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.


Verlängerung und Anpassung der Überbrückungshilfe

Wie bereits vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen verkündet, wird die Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Nun haben sich die beiden Ministerien konkret darüber verständigt, wie das Programm in den folgenden Monaten aussehen soll. Gegenüber der ersten Phase wurden hier wichtige Anpassungen vorgenommen:

  • Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen.
  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfen beantragen.
  • Erhöhung des Fixkostenzuschusses auf bis zu 90 Prozent.
  • Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Update 18.09.2020: Gutschrift-Antrag über GEMA-Homepage

Die GEMA wird in den nächsten Wochen die angekündigte Corona-Gutschriften- bzw. Corona-Erstattungs-Aktion starten. Alle Musiknutzer haben die Möglichkeit für den Zeitraum der behördlich veranlassten Schließungen ihr bereits gezahltes Geld zurückzubekommen bzw. entsprechende Gutschriften zu erhalten, die mit noch nicht beglichenen Forderungen verrechnet werden. Die GEMA wird hierzu in Kürze allen Musiknutzern per Post einen individuellen Code zusenden, der in einem bereitgestelltem GEMA-Online-Portal mit dem Schließungszeitraum angegeben werden muss. Voraussetzung ist, dass der Nutzer vorher (falls noch nicht vorhanden) auf der GEMA-Homepage ein Profil angelegt hat.

Weitere Informationen über den Ablauf finden Sie hier.

Für die Abwicklung der Gutschrift ist ausschließlich das Online-Portal zu nutzen. Anliegen von Kunden zu Corona über das Postfach absagecorona@gema.de werden nicht mehr bearbeitet.


Update 04.09.2020: Corona: Beschluss Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Bundesländer haben in einer Telefonschaltkonferenz am 27. August 2020 neue Beschlüsse zu Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst.

Quarantäne nach Reiserückkehr ab dem 1. Oktober 2020
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, ist verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen dort ständig zu isolieren. Die Möglichkeit durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein.

Entschädigungsanspruch nach IfSG
Für Arbeitnehmer, die während der Quarantäne nicht aus dem Homeoffice arbeiten können, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, denn ihnen ist die Erbringung der Arbeitsleistung wegen in ihrer Person liegenden Gründen unmöglich.

Wenn der Lohnanspruch entfällt, kann unter Umständen die Entschädigung nach § 56 IfSG an dessen Stelle treten. Für die ersten sechs Wochen muss der Arbeitgeber die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls auszahlen. Eine Erstattung kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG entsteht allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist. Denn hier liegt ein sog. „Verschulden gegen sich selbst“ vor. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet und ihm ist auch nicht zu empfehlen, in solchen Fällen für die Entschädigung in Vorleistung zu gehen.

Der Arbeitnehmer kann den Verlust des Vergütungsanspruchs während der Quarantäne nur dadurch verhindern, dass er mit dem Arbeitgeber vereinbart, dafür Urlaub oder ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einzusetzen. Solch eine Vereinbarung ist jedoch für beide Seiten freiwillig.

TIPP: Es ist dem Studioinhaber anzuraten, seinen Mitarbeiter schon vor Reiseantritt zu fragen, ob er in ein Risikogebiet reist, um zum einen den Mitarbeiter über den Wegfall der Gehaltsfortzahlung in der Quarantänezeit zu informieren und um die eigene Buchhaltung anzuweisen, die Gehaltszahlung für diesen Zeitraum auszusetzen. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall vorab und lehnt die Behörde den Erstattungsantrag ab, ist das überzahlte Gehalt schwer zurückzuholen.


Wir freuen uns sehr, dass nun alle Sonnenstudios in Deutschland wieder geöffnet sind und Sie Ihre Kunden endlich wieder empfangen können.

Weil nun immer wieder Fragen zur Erfassung von Kundendaten in der Corona-Krise auftreten, hat der Bundesfachverband für Besonnung eine „Kundeninformation“ sowie einen „Datenerfassungsblatt“ erstellt, mit denen Sie Ihre Gäste aufklären und die Daten erfassen können.

Gleichzeitig wird auch noch einmal das Hygienekonzept zur Verfügung gestellt, welches an alle Landesbehörden übermittelt wurde.

Denken Sie bitte daran, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regeln gelten können, die auf den jeweiligen Landesbehördenseiten zur Verfügung stehen sollten.

Und zu guter Letzt: Haben Sie schon das neue Video „Wir sind wieder für Euch da!“ auf Facebook gesehen? Schauen Sie mal rein unter: https://www.facebook.com/BundesfachverbandBesonnungEV/videos/261455248560373/?eid=ARCjTI2zUBXQxYuhi8cvVwU0Zgwulfa6HqMRSBc-slPXH2DYEG35phfLl_kC0WUvWYYGG_F5NtW9r0xh


Update 14.05.2020: BfB-Infomail: Große Freude in Bremen und Hamburg!

Es ist geschafft: seit heute dürfen in allen Bundesländern die Sonnenstudios öffnen.

Bremen:
Nach den schriftlichen Unterlagen vom Ordnungsamt der Freien Hansestadt Bremen sowie der IHK für Bremen und Bremerhaven, sind die Solarien aus der neuen Verordnung gestrichen worden (§9 Abs. 1 und 3) und dürfen nun ab heute mit den entsprechenden Hygieneregeln öffnen.

Hamburg:
Auch aus der Stadt Hamburg liegt uns die Information vor, das aufgrund der aktuellen Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung – (HmbSARS CoV-2 EindämmungsVO) v. 02.04.2020 in der aktuellen Fassung v. 12.05.2020 Sonnenstudios ab 13.05.2020 öffnen dürfen.

Wir wünschen allen einen tollen Start!


Update 13.05.2020: BfB-Infomail: Thüringen - Sonnenstudios dürfen ab sofort öffnen!

Die Sonnenstudios dürfen wieder öffnen, so die schriftlich vorliegende Information des Stabsreferats-Teams der Thüringer Staatskanzlei in Erfurt.


Update 12.05.2020: BfB-Infomail: Auch Sonnenstudios in Schleswig-Holstein dürfen ab sofort öffnen!

Sehr gerne teilen wir Ihnen mit, dass wir eben für Schleswig-Holstein die ab heute geltenden Auslegungshinweise erhalten haben (siehe Anhang).

Auch dort steht einer Eröffnung nichts mehr im Wege.

ANLAGE:
Auslegungshinweise Positivliste


Update 11.05.2020: BfB-Infomail: Sonnenstudios in Niedersachsen dürfen ab sofort öffnen!

Niedersachsen
die schriftliche Nachricht vom „MS-Lagestab Corona“ des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erhalten haben, dass es sich bei Solarien um eine körpernahe Dienstleistung nach § 7 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 handelt.

Und weiter:
„Unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Beachtung der Hygieneregeln ist eine Öffnung zulässig, insofern es nicht weitere Regelungen der Kommunen gibt, die dem entgegenstehen.“

Bitte prüfen Sie ggf. mit und bei Ihren Kommunen, ob und welche Regelung einer Öffnung entgegenstehen könnte.

Die entsprechende Verordnung sowie die Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt erhalten Sie in der Anlage.

Gleichzeitig erhalten Sie anbei die aktuelle Liste des Status quo in Deutschland „Wo haben die Sonnenstudios geöffnet“, die wir ständig aktualisieren.

Aktuelles aus Bayern:
Eben erhielten wir von einem Mitglied die Nachricht, dass sein Studio in  Lauf a. d. P. von der Polizei geschlossen worden ist, da wohl die Info über die Erlaubnis zur Öffnung dort noch nicht vorlag. Sollte Ihnen ähnliches passieren, melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle. Mittlerweile ist das Studio bereits wieder geöffnet.

In der Hoffnung, dass nun auch Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen die Türen der Sonnenstudios zeitnah öffnen, verbleiben wir mit einem herzlichen „Bleiben Sie gesund!“

ANLAGE:
Niedersachsen_VO_ab_20200511
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Wo haben Sie Sonnenstudios geöffnet


Update 09.05.2020: BfB-Infomail: Sonnenstudios in NRW dürfen ab Montag, 11.5. öffnen

Es ist soweit: seit heute Morgen liegen die neue Verordnung sowie die Hygiene- und Infektionsstandards für NRW in schriftlicher Form vor – siehe Anlage.

...Auszug aus der neuen Verordnung:

  • 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. (2) Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig. Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten:

  1. Friseurleistungen,
  2. Fußpflege,
  3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
  4. Massage.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen (z. B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Sobald wir weitere Neuigkeiten erhalten, informieren wir Sie.

ANLAGE:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW


Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen (Nr.8)

Vom Bundesministerium für Finanzen wurde eine weitere Liquiditätshilfe beschlossen, um die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe.

Zu bereits getätigten Herabsetzungen von Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 kann nun per pauschalisierter Verlustrücktragsmethode (§10…) der ermittelte Jahres-Gewinn aus 2019 herabgesetzt werden.

Die Pauschalisierung soll den Prozess für die betroffenen Unternehmen vereinfachen, gerade jetzt, wo sich der durch Corona bedingte Verlust teilweise nur schwer bestimmen lässt. Sollte das Unternehmen wider Erwarten doch Gewinn im Jahr 2020 machen, so muss die ausgezahlte Finanzspritze wieder zurückerstattet werden. Solange das Unternehmen Verluste macht, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Hinweis: Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird. Besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfe erfüllen.



Update 01.04.2020:

Urlaubsansprüche Mitarbeiter und Information "Zwangsurlaub"

Dürfen Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgehen, wenn das Studio geschlossen ist?

Muss die Miete während der Schließung gezahlt werden?


Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen, Musterschreiben und Hilfestellungen auf der öffentlich zugänglichen DSSV-Webseite.


Update: Sofortmaßnahmen der Bundesländer
Ab dem 30.03.2020 bieten alle Bundesländer Soforthilfemaßnahmen zur Liquiditätsüberbrückung an.
Eine Übersicht über die landesspezifischen Regelungen finden Sie hier. Die Übersicht umfasst Informationen zu den Höhen, den Rückzahlungen und den Beantragungswegen der einzelnen Sofortmaßnahmen.


Soforthilfeprogramm des Bundes - hier finden Sie den Antrag auf Soforthilfe.

Informationen zum Corona-Schutzschild des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie hier.

Fragen und Antworten zu diesem Thema finden Sie hier.


Informationen zu Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge
Ergänzend zu den Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden. Auf der Webseite des GKVSpitzenverbandes finden Sie alle Informationen.

Hier finden Sie das FAQ „Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren“.

 

Alle Entwicklungen, Informationen und Muster rund um das Thema CORONA finden Sie nicht nur im internen Bereich der DSSV-Webseite, sondern auch hier öffentlich zugänglich.


Infoschreiben der GEMA - Informationen für GSVT-Partner am 20.03.2020
Die GEMA ergreift pragmatische und flexible Maßnahmen im Rahmen ihrer treuhänderischen Verantwortung: Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Mehr lesen Sie bitte hier: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/


Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
Die Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html

 

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