Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Vertragspartners und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Vertragsschluss
Verträge kommen erst durch unsere Bestätigungen (Auftragsbestätigung, Vertragsannahme) des Auftrags (Vertragsangebot) zustande. Ab Eingang des Auftrags bei uns hält sich der Vertragspartner drei Wochen an seine Erklärung gebunden.

§ 3 Lieferung
Unsere Angebote sind bezüglich Preise, Menge, Lieferanten und Liefermöglichkeiten freibleibend.

Lieferungen erfolgen nach den betrieblichen Begebenheiten. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung, wegen Fabrikations- oder Lieferungsstörungen oder aufgrund höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferungsfrist angemessen, ohne das der Vertragspartner berechtigt ist, aus der verspäteten Lieferung Ansprüche geltend zu machen.

Soweit wir unabhängig von Ziff. 3. b. mit unserer vertraglichen Leistung in Verzug geraten, ist der Vertragspartner erst dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns unter Ablehnungsandrohung aufgefordert hat, in einer weiteren Frist von einem Monat unsere Leistung zu erbringen.

Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Vertragspartners. Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch uns. Bei frachtfreier Lieferung, gehen Erhöhung der Frachtsätze zu Lasten des Kunden.

§ 4 Preise
Die Preise verstehen sich als Tagespreise ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Fracht und Verpackung.

Sofern zwischen Lieferung und Vertragsabschluß ein Zeitraum von mehr als vier Monate vergeht, ist die Preiserhöhung statthaft, sofern sie auf Umständen beruhen, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind.  

§ 5 Zahlungen
Unsere Leistungen sind sofort mit Rechnungsstellung Nettokasse zur Zahlung fällig, soweit einzelvertraglich keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Sofern eine Skontozahlung von 2 % vereinbart wurde, so wird dieser Skontoabzug nur gewährt, wenn innerhalb der vereinbarten Frist, die Zahlung bei uns eingegangen ist.

Eingehende Zahlungen werden stets mit der ältesten Schuld verrechnet.

Ab Verzugseintritt wird für jede Menge eine Kostenpauschale in Höhe von 10,- Euro erhoben.

Bei Überschreitung des eingeräumten Zahlungsziels sind wir unabhängig von einer Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – mindestens 6 % p.a. – zu berechnen.

Zahlungen werden nur dann bewirkt, wenn sie an uns direkt erfolgen. Vertreter sind nur dann inkassoberechtigt, wenn sie eine entsprechende Vollmacht bei der Zahlung vorweisen.

Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen. Aufrechnungen durch den Kunden sind nur mit schriftlich anerkannten bzw. rechtsfähig freigestellten Gegenforderungen zulässig. Zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene bereits bezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise, auch für erst künftig entstehende Forderungen. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich Mehrwertsteuer, Zinsen und Nebenkosten unser Eigentum. Bis zu jedem Kontoausgleich zwischen uns und unserem Vertragspartner haften noch vorhandene, bereits gezahlte Warenlieferungen in gleicher Weise auch für erst künftig entstehende Forderungen.

Dem Vertragspartner ist es gewöhnlicher Weise untersagt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und weiterzuverkaufen, sofern der Verkauf zum gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Vertragspartners gehört, ist der Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unter der Bedingung der Weitergabe des Eigentumsvorbehalt zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Vertragspartner nicht ermächtigt.
Der Vertragspartner ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen an uns ein, erlischt die Einlassermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, aus der voraus abgetretenen Forderung sofort Befriedigung bei dem Dritten zu suchen.

Im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Geht das Eigentum an der Ware durch Verarbeitung oder Umbildung unter, so überträgt uns der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Gegenstand. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Geht unser Eigentum durch die Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer unbeweglichen Sache unter, und ist unser Vertragspartner nicht Alleineigentümer dieser unbeweglichen Sache, so tritt uns unser Vertragspartner bereits mit dem Vertragsabschluß sämtliche Ansprüche ab, die ihm infolge des Einbaus gegen den (Mit-) Eigentümer zustehen.

Übersteigt der Wert der uns nach dieser Bestimmung gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherung bereit.

Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware nur der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und kennzeichnet die Ware als unser Eigentum.

§ 7 Vertragsstrafe / Rücktritt
Bei ganzer oder teilweiser Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners sind wir unbeschadet, weiterer Schadensersatzansprüche berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der Nettoauftragssumme zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringen Schaden nach.

Ein Rücktritt durch uns ist dann möglich, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsverhältnisse und Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners einen Zahlungsausgleich nicht mehr erwarten lassen. Dies ist insbesondere bei der Anmeldung des Konkurses / Vergleiches sowie bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. bei einem Haftbefehl der Fall. 

§ 8 Gewährleistungsansprüche
Die Ware wird in der Art und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Leistung üblich ist.

Modellanforderungen, Änderungen der Konstruktion, Form oder Farbe, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, wenn die Änderungen dem Vertragspartner zumutbar sind.

Gewährleistungsansprüche unserer Vertragspartner werden bei allen Vertragsverhältnissen auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Wandelung und Minderung ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Vertragspartner nach wenigstens zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine angemessene Frist zur endgültigen Erfüllung der vertragsmäßigen Leistung gesetzt hat.

Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Vertragspartner die Ware nicht wenigstens teilweise bezahlt hat. Bei etwaigen Mängeln ist der Vertragspartner nur in dem Umfang zu einer Zurückhaltung unserer Vergütung berechtigt, wie es dem Wert einer eventuell erforderlichen Ersatzlieferung oder Nachbesserung entspricht.

Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche ist der Vertragspartner verpflichtet, offensichtliche Mängel oder Minderlieferungen uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Verspätete Rügen finden keine Berücksichtigung.

Bei eigenmächtigen Nachbesserungsarbeiten durch den Vertragspartner oder durch Dritte entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Dies gilt ebenfalls bei unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Schäden infolge natürlicher Abnutzung werden nicht von der Gewährleistung umfasst.

Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Garantieansprüchen im gewerblichen Handel mit gebrauchten Artikel/Waren, insbesondere beim Abschluss von Kaufverträgen mit anderen Unternehmern/gewerblichen Kunden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Wir beschränken unsere Haftung wegen Schäden, die unserem Vertragspartner durch uns entstehen können im Rahmen der gesamten Geschäftsbedingungen auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10 Allgemeines
Sollte eine der vorbezeichneten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, gilt Waren als Erfüllungsort und Gerichtsstand.


Stand: Stand 05.10.2015